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Das Verpackungsgesetz (VerpackG) tritt zum 01.01.2019 in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab.
Wir wollen dir mit diesem Beitrag einen ersten Überblick verschaffen, inwiefern du betroffen bist, was zu tun ist und was beachtet werden muss.
Dieser Beitrag ist absichtlich in einfacher Sprache geschrieben, um besser verständlich zu sein.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Artikels kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf deine spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wie bei jedem neuen Gesetz gibt es auch beim VerpackG eine Menge Themen, die noch nicht vollständig geklärt und gedeutet sind. Ferner kann es jederzeit zu Änderungen und Anpassungen kommen.
Das Verpackungsgesetz ist der Nachfolger der Verpackungsverordnung. Diese wurde 1991 eingeführt, um diejenigen, die für die Verpackungen verantwortlich sind, an den Entsorgungskosten zu beteiligen und so zu motivieren, weniger Verpackungen zu benutzen. Unterschiedliche Materialien erzeugen unterschiedlich hohe Entsorgungskosten. Auf diese Art sollen Verpackungsverantwortliche motiviert werden, ihre Verpackungen zum Beispiel von Folie auf Papier umzustellen.
Damit nicht jeder seinen Müll im Garten einfach in ein großes Loch kippt, gibt es in Deutschland ein Entsorgungssystem für Verpackungen. Dieses holt den Müll ab und verwertet ihn.
Verpackungen aller Art machen einen großen Anteil des zu entsorgenden Mülls aus. Daher müssen die Verursacher dieser Verpackungen sich auch am System beteiligen.
Die restliche Müllentsorgung muss die Kommune (Stadtverwaltung) sicherstellen. Diese Entsorgung wird über die Müllgebühren von den Hausbesitzern bezahlt.
Man könnte jetzt denken, dass für den gleichen Müll nicht nur der Verpackungsverursacher, sondern auch die Privatperson zahlen muss und dass dann der Entsorger auch noch Geld für den Weiterverkauf des Rohstoffs bekommt.
Die Entsorger sind jedoch nicht nur verpflichtet, das Entsorgungssystem aufrecht und stabil zu halten, egal wo in Deutschland, sondern sind zusätzlich verpflichtet, eine Recyclingquote einzuhalten. So müssen zum Beispiel ab 2019 mindestens 58 % aller Kunststoffe recycelt werden (bisher waren es 36 %).
Um diese Quoten einzuhalten, muss der Müll besser sortiert werden, was mit höheren Kosten verbunden ist.
Die kurze Antwort: höchstwahrscheinlich ja.
Voraussetzung ist, dass du gewerblich handelst und Erstinverkehrbringer einer Verpackung bist, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt. Auf wen das zutrifft, der gilt als Hersteller dieser „systembeteiligungspflichtigen Verpackung“. Der Hersteller ist hierbei nicht zu verwechseln mit demjenigen, der die Verpackung produziert hat.
Private Endverbraucher sind nicht nur Privatpersonen, sondern auch „vergleichbare Anfallstellen“. In der Regel wird dort über den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne der Verpackungsabfall entsorgt. Zu diesen Begriffen gibt es weiter unten noch weitere Informationen.
Am einfachsten zu verstehen ist das Thema meist durch Beispiele:
Du bist ein Onlinehändler, der Schuhe vom deutschen Schuhhersteller „S“ verkauft und verschickt.
Der Schuhkarton von „S“ muss schon lizenziert sein, da dir die Ware mit dem Ziel des Vertriebs übergeben wurde. Den Versandkarton, den du zum Versand an deinen Kunden benutzt, musst du jedoch lizenzieren. Natürlich auch das Füllmaterial.
Du brauchst in jedem Fall eine Bestätigung deines Lieferanten, dass die Verpackung der Produkte schon lizenziert ist.
Es ist eine der großen Änderungen des VerpackG, dass Versandverpackungen explizit als lizenzierungspflichtige Produktverpackung und nicht als Transport- oder Serviceverpackung definiert sind.
Du bist Onlinehändler, der selbst Schuhe produziert, verkauft und verschickt.
Nun bist du neben der Versandverpackung auch für die eigentliche Produktverpackung verantwortlich und musst diese lizenzieren.
Du bist Onlinehändler, der Schuhe von Schuhhersteller „I“ aus Italien importiert, verkauft und verschickt.
Wer eine Verpackung nach Deutschland einführt (importiert), wird zum Hersteller dieser Verpackung. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Hersteller „I“ seine Verpackung in Deutschland lizenziert hat, wird derjenige verantwortlich gemacht, der sie einführt. Du musst diese lizenzieren, so als wärst du selbst Hersteller, oder eine schon erfolgte Lizenzierung nachweisen. Falls die Verpackungen schon in Deutschland lizenziert sind, benötigst du für deine Unterlagen eine Bestätigung deines Lieferanten „I“.
Du bist Onlinehändler und verschickst nur in gebrauchten Versandkartons.
Auch hier musst du lizenzieren oder eine schon erfolgte Lizenzierung nachweisen. Nur weil die Verpackung gebraucht ist, kann leider nicht davon ausgegangen werden, dass diese lizenziert wurde.
Du hast ein Ladengeschäft, in dem du Schuhe vom deutschen Schuhhersteller „S“ verkaufst.
Die Tüten, die der Kunde bekommt, sind auch lizenzierungspflichtig. Diese gehören zu den Serviceverpackungen, welche eine Sonderform der Verkaufsverpackung darstellen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Dazu gehören z. B. Tragetaschen, Brötchentüten und Coffee-to-go-Becher. Serviceverpackungen sind die einzigen Verpackungen, die vorlizenziert gekauft werden dürfen.
So wird verhindert, dass jeder Bäcker und jedes Café selbst lizenzieren muss. Der Produzent oder Großhändler darf Serviceverpackungen schon vorlizenziert verkaufen.
Du musst jedoch darauf achten, ob sie dir vorlizenziert verkauft wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, bist du weiterhin in der Pflicht.
Du verkaufst einen mit Sand gefüllten und verschlossenen Karton als Raschelspielzeug für Kinder.
Wenn die Verpackung integraler Bestandteil des Produkts ist und wenn beide gemeinsam verbraucht und gemeinsam zum Produktlebensende entsorgt werden, dann gilt sie nicht als Verpackung. Ein Beispiel hierfür sind Teebeutel und erstaunlicherweise auch Kaffeekapseln.
Nun gibt es eine Reihe Pflichten, welchen du Nachkommen musst.
Zuerst musst du dich im Verpackungsregister LUCID als Hersteller für jede deiner Marken registrieren. Die Registrierung ist kostenlos.
Dann musst du deine Verpackungen bei einem sogenannten „Dualen System“ lizenzieren. Hier gibt es unterschiedlichste Systemanbieter mit unterschiedlichsten Preisen, Vertragsbedingungen und Laufzeiten.
Die lizenzierte Menge muss neben deinem Systemanbieter auch gleichzeitig von dir persönlich dem Verpackungsregister gemeldet werden (Doppelmeldung). Diese Meldung ist abhängig von deiner Menge, jedoch mindestens einmal jährlich, durchzuführen. Dein Systemanbieter entscheidet, ob er einen anderen Meldezyklus von dir möchte.
Wenn du jährlich über 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton oder 30 Tonnen Metall/Alu/Kunststoff/Verbundverpackung lizenzierst, musst du zusätzlich jährlich eine Vollständigkeitserklärung abgeben, welche von einem registrierten Prüfer bescheinigt ist.
Die dualen Systeme sind verpflichtet, Anreize zu schaffen, um Verpackungen zu vermeiden und „umweltfreundlichere“ Materialien zu verwenden. Daher unterscheiden sich die Kg-Preise je Material (Folie, Papier, Glas etc.).
Es muss jeder Verpackungsbestandteil lizenziert werden, also auch die Plastikdeckel der Müsliverpackung, das Sichtfenster der Produktverpackung etc.
Wenn aufgebrachte oder angefügte Materialien nicht mehr als 5 % des Hauptmaterials ausmachen, darfst du deren Gewichtsanteil dem Gewicht des Hauptmaterials zurechnen.
Ein Beispiel:
Du verschließt einen Versandkarton mit Klebeband.
Der Versandkarton aus Wellpappe wiegt 300 Gramm, das benutzte Klebeband 10 Gramm. Das Klebeband hat unter 5 % Gewichtsanteil vom Gesamtgewicht. Du darfst also 310 Gramm Wellpappe lizenzieren und das Klebeband ignorieren.
Es dürfen ausschließlich nur noch Serviceverpackungen (Pommes-Schale, Brötchentüte etc.) vorlizenziert verkauft werden. Alle anderen Verpackungen müssen vom Inverkehrbringer lizenziert werden. Dies ist nicht wirklich eine Neuerung, es hat jedoch einige Zeit gedauert, bis Anbieter aufgehört haben, Vorlizenzierungen anzubieten.
Du darfst dich jedoch durch „kompetente und zuverlässige“ Dritte unterstützen lassen, z. B. durch Makler. Du bleibst jedoch weiter verantwortlich und musst dich höchstpersönlich selbst registrieren sowie die Mengen melden.
Ein großer Pfeiler des VerpackG ist die Definition von gleichgestellten Anfallstellen als solche, welche den privaten Haushalten gleichgestellt sind und damit als Endverbaucher gelten. Hierzu zählen explizit z. B. Gaststätten, Hotels, Verwaltungen, Krankenhäuser etc.
Wenn Verpackungen typischerweise hier anfallen, dann sind sie lizenzierungspflichtig.
Auch hier wieder ein paar Beispiele:
Du stellst handgeschöpfte Seife her, verpackst diese einzeln und verkaufst sie exklusiv an ein Hotel
Die Seifenverpackung ist lizenzierungspflichtig. Das Hotel ist zwar kein privater Haushalt und für dich ein gewerblicher Kunde, jedoch gilt es als gleichgestellte Anfallstelle.
Du stellst handgeschöpfte Seife her, verpackst diese in 100er Kartons, stapelst die Kartons auf Palette und verkaufst sie exklusiv an einen großen Industriebetrieb, damit er damit seine Maschinen reinigt (Anm. der Redaktion: Es ist sehr schwer, sich diese Beispiele auszudenken. :-) )
Hier ist die Verpackung nicht lizenzierungspflichtig, da diese Verpackung nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt. Der Industriebetrieb hat sein eigenes Entsorgungssystem.
Solltest du die gleiche Seife (unterscheidbar z. B. durch deine Marke, Artikelnummer oder EAN-Nummer) jedoch auch an Hotels verkaufen, so musst du wieder alles lizenzieren.
Zu diesem Punkt gibt es noch keine abschließende Deutung des Gesetzes, es ist jedoch davon auszugehen, dass es bald Gerichtsentscheidungen hierzu gibt, wie Hersteller verfahren sollten.
Du stellst handgeschöpfte Seife her, verpackst diese einzeln für den Verkauf, stapelst 20 Stück in ein Thekendisplay und verschickst dieses mit einem Umkarton an einen Einzelhändler
Die Seifen sind für den einzelnen Verkauf bestimmt, daher ist die einzelne Produktverpackung lizenzierungspflichtig. Das Thekendisplay fällt typischerweise nicht beim Endkunden an, sondern wird im Handel genutzt und entsorgt oder neu befüllt, wenn es leer ist. Dieses musst du daher nicht lizenzieren. Den Umkarton musst du lizenzieren, weil er eine Versandverpackung ist. Wenn du mehrere davon auf einer Palette stapelst und diese an den Einzelhändler schickst, musst du ihn nicht lizenzieren. Du bist allerdings verpflichtet, die entleerten Handelsverpackungen zurückzunehmen oder dich an den Kosten der Entsorgung zu beteiligen.
Wie du dir sicher vorstellen kannst, gibt es viele Diskussionen darüber, was eine systembeteiligungspflichtige Verpackung ist und was nicht. Jeder kann daher einen Antrag stellen, um seine Verpackung prüfen zu lassen. Das Ergebnis wird im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen veröffentlicht und gibt damit Rechtssicherheit.
Das Verpackungsregister prüft und entscheidet, ob diese Verpackungsart typischerweise beim Endverbraucher anfällt. Es gilt sozusagen ein übergreifendes „Winner-takes-it-all“-Prinzip auf Verpackungsartbasis.
So hat es z. B. entschieden, dass Verpackungen für Bohrmaschinen mit einer Leistung unter 900 Watt typischerweise beim Endverbraucher anfallen. Solche mit einer Leistung über 900 Watt nicht. Durch diese Entscheidung ist es egal geworden, ob du Spezial-Bohrmaschinen herstellst, welche du ausschließlich nur an Industriebetriebe verkaufst. Wenn eine Bohrmaschine unter 900 Watt hat, musst du sie lizenzieren.
Herzlichen Glückwunsch, das Thema wurde gerade 27 Mal komplizierter. Deutschland und alle anderen EU-Länder setzen mit ihren Regelungen die europäische Verpackungsrichtlinie um. Jedes Land hat jedoch eine andere Umsetzung mit eigenen Regeln.
Im Zweifel musst du deine Verpackungen in jedem Land lizenzieren, in das du verkaufst.
Wir wissen es nicht. Laut Verpackungsregister sind Abzüge nur zulässig, wenn der Hersteller diese (ausschließlich) wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit zurückgenommen sowie die Rücknahme in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form dokumentiert hat. Pauschale Abzüge – ohne konkreten Nachweis in jedem Einzelfall oder über Gutachten – sind unzulässig. Es ist aber davon auszugehen, dass große Onlinehändler hier zeitnah Klarheit schaffen werden. Wichtig ist, dass du die Verpackungsabfälle von einem zugelassenen Entsorger entsorgen lässt und entsprechende Auftrags- und Wiegedokumente nachweisen kannst.
Ein großer Vorteil ist, dass du nun für jede Marke nachschauen kannst, ob sich ein Hersteller registriert hat. Nicht registrierte Marken unterliegen einen Vertriebsverbot. So können z. B. Händler prüfen, ob sie Produkte bestimmter Marken aufnehmen können.
Auch Verpackungen von Produkten, die kostenlos abgegeben werden, fallen unter die Systembeteiligungspflicht, wenn dies im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes geschieht.
„Der Grüne Punkt“ ist eine Marke der Duales System Deutschland GmbH. Diese ist Marktführer, aber bei weitem nicht einziger Anbieter eines „dualen Systems“, bei welchem man seine Verpackungen lizenzieren kann. Der grüne Punkt auf einer Verpackung sagt nur aus, dass man in deren System lizenziert. Man kann aber auch eine Lizenzgebühr bezahlen und den grünen Punkt nutzen, obwohl man woanders oder sogar überhaupt nicht lizenziert ist.